Allgemeine Geschäftsbedingungen
– Restaurant –
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen (nachfolgend “Räumlichkeiten“) sowie alle in Zusammenhang für den Kunden erbrachten Leistungen
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten, sowie deren Nutzung zu anderen, Zwecken, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels, wobei §540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4. Darüber hinaus gelten jeweils die bei Vertragsschluss vereinbarten zusätzlichen Bedingungen.
II. Vertragsabschluss, – partner, Verpflegung
1. Angebote sind freibleibend. Der Vertag kommt durch die Annahme des Antrages des Kunden durch das Restaurant des Landgasthaus Fischer GbR zustande. Dem Landgasthaus Fischer steht es frei, die Buchung in Textform zu bestätigen.
2. Vertragspartner sind das Restaurant des Landgasthaus Fischer GbR und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Restaurant des Landgasthaus Fischer GbR gegenüber, zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner, für alle Verpflichtungen aus dem Bewirtungsaufnahmevertrag, sofern dem Restaurant Landgasthaus Fischer eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
3. Der Kunde ist verpflichtet, das Restaurant des Landgasthaus Fischer GbR unaufgefordert, spätestens bei Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass die Inanspruchnahme der Leistungen geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Landgasthauses Fischer in der Öffentlichkeit nicht zu gefährden.
III. Leitungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Das Landgasthaus Fischer ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Räumlichkeiten bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Räumlichkeitenüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Landgasthaus Fischer GbR zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Landgasthauses Fischer an Dritte. Die vereinbarten Preise schließen die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Ändert sich nach Vertragsabschluss die gesetzliche Mehrwertsteuer, so verändern sich die vereinbarten Preise entsprechend, sofern zwischen Vertragsabschluss und Leistung ein Zeitraum von mehr als Monaten liegt.
3. Das Landgasthaus Fischer kann seine Zustimmung, zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistungen des Restaurant des Landgasthauses Fischer GbR machen, dass sich der Preis für die Räumlichkeiten und/oder für die sonstigen Leistungen des Landgasthauses Fischer erhöht.
4. Rechnungen des Restaurants des Landgasthauses Fischer ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Restaurant Landgasthaus Fischer GbR kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Restaurant Landgasthaus Fischer GbR berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 % bzw. Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Landgasthaus Fischer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Die Abrechnung erfolgt in der Währung EURO.
6. Das Landgasthaus Fischer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Bei Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für Pauschalreisen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
7. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden, ist das Landgasthaus Fischer berechtigt nach Vertragsabschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vereinbarten Vergütung zu verlangen.
8. Das Landgasthaus Fischer ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Nr. 6 und/oder 7 geleistet wurde.
9. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtkräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Landgasthauses Fischer aufrechnen oder mindern bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
10. An Allen vom Kunden eingebrachten Gegenständen hat das Landgasthaus Fischer für seine Forderungen Pfandrecht.
11. Haustiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Restaurant Landgasthauses Fischer mitgebracht werden.
12. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Anreise 4 Monate, so hat das Landgasthaus Fischer für den Fall des Nachweises von zwischenzeitlich erfolgten Preisänderungen der üblichen Hotelpreise Anspruch auf angemessene Erhöhung der vereinbarten Preise.
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen Restaurants
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Restaurant des Landgasthauses Fischer geschlossenen Vertrag bedarf der Zustimmung des Landgasthauses Fischer. Erfolgt dies nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Landgasthauses Fischer zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interesse des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
2. Sofern zwischen dem Landgasthaus Fischer und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt zum Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche des Landgasthauses Fischer auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Landgasthaus Fischer ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts des Kunden gemäß Ziffer IV Nr. 1 Satz 3 vorliegt.
3. Ab einem halben Jahr vor der vereinbarten Veranstaltung im Landgasthaus Fischer, wird im Fall einer Stornierung der kompletten Veranstaltung ein Pauschalbetrag von 10€ pro angemeldeten Gast erhoben. Es kommen keine Kosten auf den Gastgeber zu, wenn die Räumlichkeiten oder die Anzahl der Plätze anderweitig vergeben werden können.
V. Rücktritt des Landgasthaus Fischer
1. Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten Kann, ist das Landgasthaus Fischer in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, von Vertrag zurückzutreten, wenn es Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmer und Räumlichkeiten vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Landgasthaus Fischer auf sein Recht zum Rücktritt verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nummer 6 und/oder 7 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Landgasthaus Fischer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Landgasthaus Fischer ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Landgasthaus Fischer berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
• Höhere Gewalt oder anderer vom Landgasthaus Fischer nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
• Zimmer und Räumlichkeiten unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Kunden oder des Zwecks seines Aufenthaltes, gebucht werden
• Das Landgasthaus Fischer begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotel- und Restaurantleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Landgasthaus Fischer in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organistationsbreich des Landgasthaus Fischer zurechnen ist.
• Ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer I Nummer 2 vorliegt.
4. Bei berechtigtem Rücktritt des Landgasthauses Fischer entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.
VI. Teilnehmerzahl/Abrechnung bei Veranstaltungen
1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Landgasthaus Fischer gegenüber bei Vertragsabschluss die voraussichtliche Teilnehmerzahl der geplanten Veranstaltung anzugeben. Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss dem Landgasthaus Fischer spätestens sieben Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Bestätigung des Landgasthauses Fischer. Werden 3 Tage vor der Veranstaltung Teilnehmer abgemeldet, trägt der Kunde 50% der bereits vereinbarten Kosten, pro abgesagten Gast. Werden 1 bis 2 Tage vorher Teilnehmer abgemeldet, trägt der Kunde 80% der vereinbarten Kosten pro abgesagten Gast.
2. Bei der Berechnung von Leistungen, die das Landgasthaus Fischer nach der Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (für bspw. Speisen, Getränke, etc.) wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet.
3. Falls ein Mindestumsatz vereinbart worden ist und dieser nicht erreicht wird, wird der Mindestumsatz in Rechnung gestellt.
4. Verschiebt sich ohne vorherige Zustimmung des Landgasthauses Fischer, in Textform, die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Landgasthaus Fischer zusätzliche Kosten für die Leistungserbringung in Rechnung stellen, es sei denn, das Landgasthaus Fischer hat die Verschiebung zu vertreten.
5. Veranstalter und Besteller haften für die Bezahlung etwaiger, von den Veranstaltungsteilnehmern zusätzlich bestellte Leistungen.
6. Bei Veranstaltungen ist darauf zu achten, dass ab 24 Uhr die Lautstärke von Bands, DJ‘s usw. auf ein annehmbares Maß zur Bewahrung der Nachtruhe für unsere benachbarten Anwohner zu reduzieren ist. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten.
7. Zeitungsanzeigen, sowie sonstige Werbemaßnahmen oder Veröffentlichungen, insbesondere Einladungen zu politischen oder religiösen Veranstaltungen, die einen Bezug zum Landgasthaus Fischer aufweisen, bedürfen stets der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Landgasthaus Fischer.
VII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse für Veranstaltungen
1. Soweit das Landgasthaus Fischer für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Landgasthaus Fischer von allen Ansprüchen Dritter aus der Beschaffung und Überlassung dieser Einrichtung frei.
2. Bei Installationen von technischen Aufbauten und Anlagen kann das Landgasthaus Fischer verlangen, dass diese vom TÜV abgenommen werden und dass der Kunde dem Landgasthaus Fischer unverzüglich und unaufgefordert das technische Prüfungszeugnis vorlegt.
3. Die Verwendung von eigenen elektronischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Landgasthaus Fischer bedarf dessen Einwilligung. Das Landgasthaus Fischer ist berechtigt, dafür eine pauschale Nutzungsgebühr in Rechnung zu stellen. Der Kunde haftet für durch die Verwendung seiner Geräte auftretenden Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Landgasthaus Fischer, soweit diese nicht in den Verantwortungsbereich des Landgasthaus Fischer fallen. Treten Beschädigungen an Sachen Dritter oder gegenüber Dritten auf, so haftet insoweit der Kunde hierfür und stellt der Kunde das Landgasthaus Fischer von Ansprüchen Dritter frei.
4. Störungen an vom Landgasthaus Fischer zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen wird das Landgasthaus Fischer nach Möglichkeit sofort beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Landgasthaus Fischer diese Störung nicht zu vertreten hat.
5. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle der von ihm arrangierten Musikdarbietungen die entsprechenden Meldungen und Abrechnungen mit der GEMA vorzunehmen.
VIII. Haftung und Dekorationsmaterial bei Veranstaltungen
1. Anlieferungen von Material für eine Veranstaltung ist dem Landgasthaus Fischer 5 Werktage vor Anlieferung mitzuteilen, um eine Annahme und entsprechende Lagerung zu gewährleisten.
2. Mitgeführtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Landgasthaus Fischer ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein Nachweis nicht, ist das Landgasthaus Fischer berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen im Landgasthaus Fischer vorher mit dem Landgasthaus Fischer abzustimmen.
3. Die mitgeführten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände hat der Kunde nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Im Falle einer Verletzung dieser Pflicht, ist das Landgasthaus Fischer berechtigt, die Entfernung zu Lasten des Vertragspartners vorzunehmen oder für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Raummiete zu berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kiste, Plastik, etc.), das vom Kunden und seinen Gästen angeliefert wird, muss vom Kunden nach der Veranstaltung selbst entsorgt werden. Sollte der Kunde dem nicht nachkommen, kann das Landgasthaus Fischer das Verpackungsmaterial auf Kosten des Kunden entsorgen.
VIIII. Haftung des Kunden bei Schäden
1. Der Kunde haftet für alle Schäden am Gebäude oder Inventar des Landgasthaus Fischer, die durch ihn, durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter und sonstige Dritte verursacht werden.
2. Das Landgasthaus Fischer kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen und Bürgschaften) verlangen.
IX. Haftung des Landgasthaus Fischer
1. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Landgasthauses Fischer GbR, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind. Hier insbesondere die Bereitstellung eines Hotelzimmers zur Beherbergung. (Bei dem anderen Vertrag bitte hier aufnehmen die Überlassung der in I 1 benannten Veranstaltungsräume). Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet das Landgasthaus Fischer nur auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die vorgenannten Haftungseinschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Landgasthauses Fischer, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
Die Haftungsbeschränkung gelten nicht, soweit das Landgasthaus Fischer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
2. Für Fahrzeuge, Sachen die in einem Fahrzeug belassen worden sind und auf lebende Tiere findet der Haftungsausschluss nach § 701 Abs. 4 BGB Anwendung.
3. Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Verlangen, auf Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Das Landgasthaus Fischer bewahrt die Sachen drei Monate auf; danach werden sie, sofern ein erkennbarer wertbesteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich das Landgasthaus Fischer nach Ablauf der Frist eine Vernichtung vor.
4. Nachrichten, Post und Warensendungen für Gäste, werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel des Landgasthaus Fischer übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgeld die Nachsendung derselben. Schadenersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sind ausgeschlossen.
X. Nichtrauchen im Restaurant des Landgasthaus Fischer
1. Sämtliche Räume im Restaurant des Landgasthaus Fischer sind Nichtraucherzimmer. Es ist daher ausdrücklich untersagt, sowohl in den Tagungsräumen und Räumen des Restaurants nebst angeschlossenen Toilettenräumen zu rauchen. Im Falle einer Nichtbeachtung des buchenden Gastes/Gastgeber oder eine seiner Begleitpersonen, hat das Landgasthaus Fischer das Recht vom buchenden Gast/Gastgeber als pauschalen Schadenersatz, für die gesondert aufzuwendenden Reinigungskosten, einschließlich eventueller Umsatzeinbußen, aus einer hieraus nicht möglichen Vermietung des Zimmers einen Betrag von min. 150 Euro zu verlangen.
2. Dieser pauschale Schadenersatz ist Höher oder niedriger anzusetzen, wenn das Landgasthaus Fischer einen höheren (Bsp. Den etwaig anfallenden vollen Übernachstungspreis bei Doppelbelegung in der gebuchten Kategorie) oder der Gast/Gastgeber einen geringeren Schaden nachweist. Dies gilt auch für offenes Feuer im Hofgarten des Landgasthaus Fischer.
XI. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsnahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Räumlichkeiten und Leistungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Landgasthaus Fischer.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftliche Sitz des Landgasthaus Fischer. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftliche Sitz des Hotels.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrecht ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen für den Hotelaufnahmevertag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.